Energieausweispflicht
Ab dem 1.Mai 2014 schreibt der Gesetzgeber bindend vor, dass der Eigentümer eines Hauses bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Gebäudes einen Energieausweis bei der Besichtigung vorlegen muss.
Die früher übliche Vorgehensweise, dass der Ausweis gar nicht oder nur dann vorgezeigt wird, wenn der Kauf- oder Mietinteressent ausdrücklich danach fragt, ist nicht mehr zulässig. Bei Vermietungs- oder Verkaufsinseraten sind die Angaben aus dem Energieausweis zwingend anzugeben.
Wenn der Gebäudeeigentümer den Energieausweis gar nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, gilt dies gemäß EnEV als Ordnungswidrigkeit.
Seit 01.05.2015 wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld
bis zu 15.000,00 € geahndet.
Ein Energieausweis muss allerdings nur dann vorgelegt werden, wenn das Objekt verkauft oder neu vermietet wird. Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch, den Energieausweis zu sehen.
Die Pflicht zur Vorlage umfasst das ganze Dokument, also einschließlich Modernisierungsempfehlungen, sofern der Ausweis welche beinhaltet.
Kauf- oder Mietinteressenten sollen schon bei Besichtigung des Objets über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten informiert werden.
Davon ausgenommen sind lediglich denkmalgeschützte Gebäude oder sehr kleine Häuser mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Weitere Informationen bei IHK Hannover unter folgendem Link: